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Infektionsschutz in der Kita: was § 34 IfSG von der Leitung verlangt

Stand:

Kurz gesagt

Kitas sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG. Kinder mit einer der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Krankheiten dürfen die Kita nicht besuchen, Eltern müssen die Leitung unverzüglich informieren, und die Leitung muss das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen. Dazu kommen Belehrungspflichten gegenüber Eltern und Personal sowie die Nachweispflichten zum Masernschutz nach § 20 IfSG.

Die Kita als Gemeinschaftseinrichtung

Das Infektionsschutzgesetz stellt Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, unter besondere Regeln. § 33 IfSG nennt Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte an erster Stelle, daneben die Kindertagespflege mit Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII, Schulen, Heime und Ferienlager. Für all diese Gemeinschaftseinrichtungen gilt § 34 IfSG. Die Vorschrift verteilt Pflichten auf drei Seiten: auf die betreuten Kinder und ihre Eltern, auf das Personal und auf die Leitung der Einrichtung.

Für die Leitung ergeben sich daraus vier wiederkehrende Aufgaben: erkrankte Kinder und Beschäftigte vom Besuch beziehungsweise von der Tätigkeit ausschließen, Eltern und Personal belehren, das Gesundheitsamt benachrichtigen und die Nachweise zum Masernschutz vor Beginn der Betreuung prüfen. Die folgenden Abschnitte gehen sie der Reihe nach durch.

Wann ein Kind die Kita nicht besuchen darf

§ 34 Abs. 1 IfSG zählt Krankheiten auf, bei denen Erkrankte oder Krankheitsverdächtige die Räume der Einrichtung nicht betreten und an ihren Veranstaltungen nicht teilnehmen dürfen. Dazu gehören unter anderem Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach und andere Infektionen mit Streptococcus pyogenes, Impetigo contagiosa, Skabies, Virushepatitis A oder E, Shigellose und EHEC-Enteritis. Bei Kindern unter sechs Jahren kommt die infektiöse Gastroenteritis hinzu, also ansteckender Brechdurchfall. Auch ein Befall mit Läusen fällt unter die Vorschrift.

Das Verbot gilt, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Nach Absatz 3 gilt es entsprechend, wenn in der Wohngemeinschaft des Kindes nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an bestimmten, besonders ansteckenden Krankheiten oder ein entsprechender Verdacht aufgetreten ist. Ausnahmen kann nach Absatz 7 die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zulassen, wenn Maßnahmen eine Übertragung verhindern können.

Für das Personal gilt dasselbe in anderer Form: Erkrankte dürfen nach Absatz 1 keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben.

Mitteilungspflicht der Eltern und Belehrung

Nach § 34 Abs. 5 IfSG müssen Betroffene das Auftreten eines dieser Tatbestände unverzüglich mitteilen. Bei Kindern trifft die Pflicht die Sorgeberechtigten. Damit Eltern ihre Pflicht kennen, muss die Leitung jede neu betreute Person beziehungsweise deren Sorgeberechtigte über diese Pflichten belehren. In der Praxis geschieht das mit einem Merkblatt bei der Aufnahme, dessen Erhalt die Eltern bestätigen. Halten Sie fest, wann und in welcher Sprache belehrt wurde. Bei Familien mit wenig Deutschkenntnissen hilft ein Merkblatt in der Familiensprache, damit die Pflicht tatsächlich verstanden wird.

Für Beschäftigte mit Kontakt zu den Betreuten verlangt § 34 Abs. 5a IfSG eine eigene Belehrung durch den Arbeitgeber: vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu führen, das drei Jahre aufzubewahren ist. Diese Frist gerät leicht aus dem Blick, wenn Belehrungen auf Papier im Personalordner abgelegt werden.

Bei der Erstaufnahme in eine Kita müssen die Sorgeberechtigten nach § 34 Abs. 10a IfSG zudem schriftlich nachweisen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung zu einem vollständigen, altersgemäßen Impfschutz stattgefunden hat. Fehlt der Nachweis, benachrichtigt die Leitung das Gesundheitsamt.

Wann die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigt

Erfährt die Leitung Tatsachen, die auf einen Fall nach Absatz 1, 2 oder 3 hindeuten, muss sie nach § 34 Abs. 6 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Das gilt auch, wenn zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen auftreten, bei denen Krankheitserreger als Ursache anzunehmen sind. Die Meldung enthält krankheits- und personenbezogene Angaben. Sie entfällt, wenn der Leitung ein Nachweis vorliegt, dass bereits eine Meldung nach § 6 IfSG erfolgt ist, etwa durch den behandelnden Arzt.

Für die Leitung heißt das: Krankmeldungen der Eltern sind nicht nur eine Abwesenheitsnotiz. Sie enthalten oft den Hinweis, der die Benachrichtigungspflicht auslöst, und sie zeigen, ob sich gleichartige Fälle in einer Gruppe häufen. Einige Landesjugendämter, etwa das niedersächsische, nennen Krankheiten mit hohem Infektionsrisiko zusätzlich als Beispiel für eine Meldung an die Betriebserlaubnisbehörde nach § 47 SGB VIII.

Masernschutz: Nachweis vor Beginn der Betreuung

Seit der Einführung der Masernschutzpflicht regelt § 20 Abs. 8 und 9 IfSG zusätzliche Nachweispflichten. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in einer Kita betreut werden, müssen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ab dem zweiten Lebensjahr sind dafür mindestens zwei Impfungen erforderlich. Dasselbe gilt für Personen, die in der Einrichtung tätig sind, sofern sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Der Nachweis ist der Leitung vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit vorzulegen, durch Impfdokumentation, ärztliches Zeugnis oder die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer früheren Einrichtung. Ohne Nachweis darf ein Kind ab dem ersten Lebensjahr nicht betreut und eine Person in der Einrichtung nicht tätig werden. Fehlt der Nachweis oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit, muss die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen. Ausgenommen sind Personen mit ärztlich bescheinigter medizinischer Kontraindikation.

Abläufe, die im Alltag tragen

kitafox, die Kita-Verwaltung von hubfox, unterstützt die ersten drei Punkte. Eltern melden ihr Kind in der Eltern-App mit wenigen Tipps krank, auch ohne Netz, und die Meldung wird gesendet, sobald wieder Verbindung besteht. Die Fachkräfte sehen Krankmeldungen direkt in der Anwesenheitserfassung ihrer Gruppe. Personalfristen wie Masernschutz und Erste-Hilfe laufen mit Vorfristen und Eskalation an Leitung und Träger. Die Benachrichtigung des Gesundheitsamts bleibt Aufgabe der Leitung.

Beachten Sie bei allen Abläufen den Datenschutz: Krankheitsgründe sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Sie gehören in die Hände derer, die sie für ihre Aufgabe brauchen, also Gruppe und Leitung, und nicht in Aushänge oder Elterngruppen. Eine Information an andere Eltern über einen Krankheitsfall in der Gruppe kommt ohne Namen aus. Sie sollte sagen, welche Krankheit aufgetreten ist, auf welche Anzeichen Eltern achten sollten und wann ein Kind wieder kommen darf.

Häufige Fragen

Darf ein Kind mit Magen-Darm-Infekt in die Kita?

Bei Kindern unter sechs Jahren nennt § 34 Abs. 1 IfSG die infektiöse Gastroenteritis ausdrücklich. Das Kind darf die Kita nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist.

Muss die Kita jeden Krankheitsfall dem Gesundheitsamt melden?

Nein. Die Benachrichtigungspflicht nach § 34 Abs. 6 IfSG betrifft die in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Krankheiten und Tatbestände sowie das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache anzunehmen sind.

Wie oft muss das Kita-Personal nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt werden?

Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. Das Protokoll der Belehrung ist nach § 34 Abs. 5a IfSG drei Jahre aufzubewahren.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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